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Entscheidungen in Übersicht EÜ125 (RZ 2004, 255)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 255 Heft 11 v. 1.11.2004

§ 75 Abs 4 AktG

Die Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitglieds ist im Rahmen einer dieses treffenden Aufgriffsobliegenheit ohne schuldhafte Verzögerung, d.h. innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben.

Verhandlungen des abberufenen Vorstandsmitglieds mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand angeboten haben, können, solange nicht die Erfolglosigkeit feststeht, eine Verschiebung der Klageeinbringung rechtfertigen.

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