§ 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO
Werden Zahlungen eines Dritten (hier: im Zusammenhang mit einer Umschuldung) unter treuhänderischer Bindung geleistet, sind sie anfechtungsfest. In diesem Fall waren die der kreditgebenden Bank zugeflossenen Mittel nämlich nicht dazu bestimmt, ins Eigentum des späteren Gemeinschuldners überzugehen und sind damit nicht allen seinen Gläubigern zur Verfügung gestanden.