§ 1 MSchG
Farben sind in "abstrakter" oder "konturloser" Form schutzfähig, wenn ihre grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
E 6.7.2004, 4 Ob 136/04k (RS 119138)
§ 1 MSchG
Farben sind in "abstrakter" oder "konturloser" Form schutzfähig, wenn ihre grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
E 6.7.2004, 4 Ob 136/04k (RS 119138)