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Entscheidungen in Übersicht EÜ200 (RZ 2003, 190)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 190 Heft 7 und 8 v. 1.7.2003

§ 362 Abs 1 Z 2 StPO

Der Gerichtshof zweiter Instanz ist nicht berechtigt, seine Berufsentscheidung in analoger Anwendung der Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozessordnung zu beseitigen; eine derartige Kompetenz kommt nur dem Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu.

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