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Entscheidungen in Übersicht EÜ174 (RZ 2003, 188)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 188 Heft 7 und 8 v. 1.7.2003

§ 90h Abs 5 StPO

Eine Rückzahlung geleisteter Geldbeträge kommt im Fall eines Schuldspruches nur in Betracht, wenn und soweit Beträge erst nach der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens (§ 90h Abs 2 Z 1 oder Z 3, § 90b StPO) gezahlt werden. Denn mit einem solchen Verfahrensschritt werden gemäß § 90h Abs 5 erster Satz StPO Zahlungen, zu denen sich der Verdächtige bereit erklärt hat, gegenstandslos.

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