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Zivilsachen § 15 UWG, § 355 EO (RZ 2003/19)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2003/19RZ 2003, 161 Heft 6 v. 1.6.2003

§ 15 UWG

§ 355 EO:

Das Unterlassungsgebot nach § 15 UWG umfasst auch die Verpflichtung zur Beseitigung des bereits vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes. Auch bloße Untätigkeit verstößt dann gegen das titulierte Unterlassungsgebot.

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