§ 15 UWG
§ 355 EO:
Das Unterlassungsgebot nach § 15 UWG umfasst auch die Verpflichtung zur Beseitigung des bereits vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes. Auch bloße Untätigkeit verstößt dann gegen das titulierte Unterlassungsgebot.