§ 278a StGB
Die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten und die Gegenobservation stellen den tatbildlichen Versuch dar, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen.