§ 278a StGB
Für eine Bereicherung der Organisation in großem Umfang ist als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist, welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte.