§ 149a Abs 1 Z 2 StPO
§ 149b Abs 2 Z 4 StPO
Dem eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnenden Beschluss muss angesichts der Weite des damit erlaubten Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Bereiche von unbeteiligten Dritten zu entnehmen sein, ob und auf welcher Tatsachengrundlage im gegebenen Fall der (analog § 149d Abs 3 StPO) bei einem Vorgehen nach § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO zu wahrenden Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, insbesondere wenn auf Grund eines langen Überwachungszeitraumes mit einer extrem hohen Anzahl von unbeteiligten Dritten zu rechnen ist, die von der Rufdatenerfassung und -auswertung betroffen sind.