§ 5 StGB
§ 156 StGB
Eine Vermögensverringerung im Sinn des § 156 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, dass es der Täter zumindest ernstlich für möglich hält, durch die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens keinen Gläubiger zu befriedigen, sondern - im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Eigenkapitalersatzqualifikation von Gesellschafterdarlehen im Krisenfall - eine dem Rückzahlungsverbot widersprechende Leistung zu erbringen und damit den Vermögensstatus der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger zu verändern. Dieses normative Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass der rückzahlende Geschäftsführer der GmbH Kenntnis von der rechtlichen Bedeutung der Stellung des darlehensgebenden Gesellschafters im wirtschaftlichen Krisenfall hat. Zur strafrechtlichen Subsumtion genügt eine parallel zum Recht verlaufende laienmäßige Einschätzung dieses Tatumstandes durch den Täter sowie dessen soziale und rechtliche Bedeutung.