§ 29 Abs 3 lit a FinStrG
Für den Ausschluss der Straffreiheit nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG kommt es nur darauf an, dass überhaupt eine Verfolgungshandlung gegen eine der in dieser Bestimmung genannten Personen gesetzt wurde. Die Verfolgungshandlung braucht sich nicht gegen den Selbstanzeiger zu richten und muss diesem auch nicht bekannt geworden sein.