§ 45 JN
§ 171 KO
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN gilt auch im Konkursverfahren. Auch für das Konkursverfahren gelten die Überlegungen des Gesetzgebers, dass der raschen meritorischen Erledigung der Vorrang gegenüber Streitigkeiten um die sachliche Zuständigkeit zu geben sei. Auch im Insolvenzrecht gibt es ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium, nämlich jenes des Eröffnungsbeschlusses. Die seine sachliche Zuständigkeit für das bereits eröffnete Insolvenzverfahren bejahende Entscheidung des Landesgerichtes ist somit unanfechtbar.