§ 91 WTBG
§§ 879 Abs 1010, 1393 ABGB:
Unterliegen Angehörige freier Berufe berufsbedingter Verschwiegenheitspflicht, ist die Abtretung ihnen zustehender Honorarforderungen grundsätzlich nichtig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Leistung eines Wirtschaftstreuhänders von einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Gehilfen oder Substituten erbracht wurde und die Honorarforderung an diesen zediert wurde.