§ 74 Abs 2 ArbVG
Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender werden grundsätzlich als Organe des Betriebsratsfonds verstanden. Die im Rahmen ihrer Kompetenz vorgenommenen Handlungen dieser Organe sind rechtswirksam, können aber Haftungsansprüche der Handelnden auslösen. Sämtliche jeweils verantwortlichen Mitglieder des Kollegialorganes Betriebsrates haften für den Schaden.