vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ88 (RZ 2003, 109)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 109 Heft 4 v. 1.4.2003

§ 74 Abs 2 ArbVG

Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender werden grundsätzlich als Organe des Betriebsratsfonds verstanden. Die im Rahmen ihrer Kompetenz vorgenommenen Handlungen dieser Organe sind rechtswirksam, können aber Haftungsansprüche der Handelnden auslösen. Sämtliche jeweils verantwortlichen Mitglieder des Kollegialorganes Betriebsrates haften für den Schaden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!