§ 21 StGB
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Zielen die Beweisanträge weder auf die Klärung von Begehung oder Subsumtion der Anlasstaten (Z 4) noch der Sanktionsbefugnisgrenzen (Z 11 erster Fall iVm Z 4), so kann deren Abweisung nur mit Berufung, nicht aber mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden.