§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
"Entscheidend" sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben; nicht hingegen gehören hiezu Umstände, welche etwa nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind. (RS 99497 13 Os 116/74)