vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ49 (RZ 2003, 86)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 86 Heft 3 v. 1.3.2003

§ 314 Abs 1 StPO

§ 345 Abs 1 Z 6 StPO

"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!