§ 10 RAO
Eine Doppelvertretung nach § 10 RAO liegt nicht nur im Fall von bereits anhängigen Gerichtsverfahren vor, sondern auch dann, wenn aus einer Beratungstätigkeit der Anschein eines Frontwechsels entsteht.
E 2.9.2002, 4 Bkd 1/02
§ 10 RAO
Eine Doppelvertretung nach § 10 RAO liegt nicht nur im Fall von bereits anhängigen Gerichtsverfahren vor, sondern auch dann, wenn aus einer Beratungstätigkeit der Anschein eines Frontwechsels entsteht.
E 2.9.2002, 4 Bkd 1/02