§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
§ 285a Z 2 StPO
Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand. Aus § 281 Abs 1 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden.