§ 3 GRBG
Dafür, ob eine Eingabe überhaupt als Grundrechtsbeschwerde iSd 1 Abs 1 GRBG anzusehen ist, sind nicht so sehr die Form oder die Bezeichnung maßgeblich, sondern der nach außen erkennbare Wille des Beschwerdeführers.
E 13.8.2002, 11 Os 86, 89, 90/02