§ 183 KO
§ 194 KO
Bei einem schriftlich überreichten Konkurseröffnungsantrag eines Schuldners, der nicht durch einen Rechtsanwalt oder anders qualifiziert vertreten ist, ist - selbst wenn ein nicht verbesserbarer Mangel (inhaltlicher Mangel) vorliegt - vor Erledigung des Antrags die für die notwendigen Ergänzungen nötige Anleitung zu geben.