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Entscheidungen in Übersicht EÜ20 (RZ 2003, 83)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 83 Heft 3 v. 1.3.2003

§ 183 KO

§ 194 KO

Bei einem schriftlich überreichten Konkurseröffnungsantrag eines Schuldners, der nicht durch einen Rechtsanwalt oder anders qualifiziert vertreten ist, ist - selbst wenn ein nicht verbesserbarer Mangel (inhaltlicher Mangel) vorliegt - vor Erledigung des Antrags die für die notwendigen Ergänzungen nötige Anleitung zu geben.

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