§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widerspricht.
E 6.8.2002, 14 Os 72/02
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widerspricht.
E 6.8.2002, 14 Os 72/02