I. Problemstellung
Die mit der Strafprozessnovelle 1999 (BGBl I 1999/55) eingeführten und seit dem 1. Jänner 2000 in Kraft stehenden Diversionsvorschriften (§§ 90a-90m)1) geben dem Rechtsanwender aufgrund ihrer Vielschichtigkeit und Komplexität mannigfaltige Schwierigkeiten auf. Der vorliegende Beitrag untersucht nur einen kleinen, aber gleichwohl mit diffizilen Problemen behafteten Ausschnitt aus diesem breiten Spektrum. Es soll zum einen der Frage nachgegangen werden, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach erfolgter diversioneller Erledigung des Verfahrens in Betracht kommt (II). Zum anderen wird überprüft, unter welchen Bedingungen eine Einleitung des Strafverfahrens während diversioneller Erledigung zulässig ist; besonderes Augenmerk wird dabei der Frage zugewendet, wie vorzugehen ist, wenn während des anhängigen Diversionsverfahrens neue Umstände auftreten, die ein diversionelles Vorgehen an sich unzulässig machen (III).2)