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Einleitung und Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach bzw während diversioneller Erledigung

WissenschaftHubert Hinterhofer*)*)Ass. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität SalzburgRZ 2003, 71 Heft 3 v. 1.3.2003

I. Problemstellung

Die mit der Strafprozessnovelle 1999 (BGBl I 1999/55) eingeführten und seit dem 1. Jänner 2000 in Kraft stehenden Diversionsvorschriften (§§ 90a-90m)1)1)Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die StPO. geben dem Rechtsanwender aufgrund ihrer Vielschichtigkeit und Komplexität mannigfaltige Schwierigkeiten auf. Der vorliegende Beitrag untersucht nur einen kleinen, aber gleichwohl mit diffizilen Problemen behafteten Ausschnitt aus diesem breiten Spektrum. Es soll zum einen der Frage nachgegangen werden, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach erfolgter diversioneller Erledigung des Verfahrens in Betracht kommt (II). Zum anderen wird überprüft, unter welchen Bedingungen eine Einleitung des Strafverfahrens während diversioneller Erledigung zulässig ist; besonderes Augenmerk wird dabei der Frage zugewendet, wie vorzugehen ist, wenn während des anhängigen Diversionsverfahrens neue Umstände auftreten, die ein diversionelles Vorgehen an sich unzulässig machen (III).2)2)Die Anregung zu diesem Beitrag verdanke ich einer entsprechenden Themenstellung im "Salzburger Praxisseminar", das unter der Leitung von o.Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller im WS 2002/2003 abgehalten wurde. Herrn LStA Dr. Friedrich Ginthör und Herrn StA Dr. Gebhard Neher danke ich dafür, dass sie einen zum gestellten Thema führenden "Problemfall" aus ihrer praktischen Tätigkeit am LG Salzburg in diesem Seminar vorgestellt haben. Nicht zuletzt sei auch den Teilnehmern dieses Seminars für wertvolle Hinweise in den jeweiligen Diskussionsbeiträgen gedankt.

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