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Strafsachen § 281 Abs 1 Z 11 StPO (RZ 2003/3)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2003/3RZ 2003, 63 Heft 2 v. 1.2.2003

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO:

Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl die nicht strafsatzbestimmende Qualifikation des § 130 erster Fall StGB als erschwerend gewertet wird.

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