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Von der Notwendigkeit unerwünschter Kritik

Richtertag 2002Wolfgang AistleitnerRZ 2003, 40 Heft 2 v. 1.2.2003

"… gilt die Meinungsäußerung nicht nur für … Ideen, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder gleichgültig betrachtet werden, sondern auch für solche, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; dies verlangen der Pluralismus, die Toleranz und die Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann …"

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 23.5.1991

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