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Entscheidungen in Übersicht EÜ266 (RZ 2003, 259)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 259 Heft 11 v. 1.11.2003

§ 6 StGB

§ 159 StGB

Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuld-, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

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