Innerhalb der EU ist die unternehmensrechtliche und/oder steuerrechtliche Rückbeziehung des Verschmelzungsstichtages nicht vereinheitlicht oder fehlt in einzelnen Ländern gänzlich. Eine im Vergleich zur österreichischen Rechtslage abweichende Rückbeziehung des Verschmelzungsstichtags sorgt regelmäßig für Irritationen iZm grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften. Bisweilen ist noch nicht abschließend geklärt, wie solche Normwidersprüche gelöst werden können.*