Mutterunternehmen gem § 189a Z 6 UGB ("MU") sind gem § 244 UGB stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet, sofern bestimmte Größenmerkmale überschritten werden (§ 246 UGB). Neben dieser größenabhängigen Befreiung entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 245 UGB vorliegen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit diesen Voraussetzungen, die größenabhängige Befreiung ist nicht Gegenstand der weiteren Ausführungen.