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Elektronische Signierung von Jahresabschluss und Berichten des Abschlussprüfers

Revision und KontrolleRA Dr. Clemens VölklRWZ 2022/14RWZ 2022, 80 Heft 3 v. 1.4.2022

In den unternehmensrechtlichen Vorschriften und den anzuwendenden beruflichen Standards zur Abschlussprüfung sind an verschiedenen Stellen Schriftformgebote vorgesehen. Schriftform oder Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB bedeutet dabei grundsätzlich Unterschriftlichkeit. Die eSignatur bietet gegenüber der Eigenhandunterschrift viele Vorteile. Daher stellt sich die Frage, ob alternativ auch eine qualifizierte elektronische Signatur ("eSignatur") verwendet werden kann und welche Folgefragen und abschlussprüfungsrechtlichen Besonderheiten dies aufwirft. Das Kernproblem ergibt sich dabei daraus, dass nicht nur die Unterfertigung durch mehrere Personen, sondern auch mehrere Daten bei Erklärungen im Zuge der Prüfung rechtlich relevant sind. Aufgrund der technischen Ausgestaltung von eSignaturen ist aber - anders als bei eigenhändiger Unterschrift - nicht zu vermeiden, dass das Datum der elektronischen Unterfertigung klar ersichtlich ist. Für die Abschlussprüfung ist dies besonders relevant, da es besonders auf die Zeitpunkte bestimmter Erklärungen ankommt, wobei sich in diesem Zusammenhang auch einige zivilrechtliche Grundsatzfragen ergeben. Am Beginn der Untersuchung steht daher eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Zweck von (Schrift-)Formgeboten.11Der vorliegende Beitrag beruht auf einem ausführlichen Gutachten, das ich für die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zum Thema "Unternehmensrechtliche Fragen der Abschlussprüfung im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur" verfasst habe. Näheres zur Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer KFS/PE 31 finden Sie hier: https://www.ksw.or.at/PortalData/1/Resources/fachgutachten/peschke-aenderungen270918/2021_10_21_KFSPE31_TC01122021_RFpdfA.pdf ).

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