Abbruchkosten von - nach dem Erwerb unbebauter Liegenschaften - errichteten und jahrelang vermieteten Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands "Grund und Boden" zu qualifizieren und daher nicht zu aktivieren.
OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 18/21x