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Bilanzierung von Abbruchkosten

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtBearbeiter: Thomas WengerRWZ 2021/52RWZ 2021, 276 Heft 9 v. 27.9.2021

Abbruchkosten von - nach dem Erwerb unbebauter Liegenschaften - errichteten und jahrelang vermieteten Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands "Grund und Boden" zu qualifizieren und daher nicht zu aktivieren.

OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 18/21x

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