Der vorliegende Beitrag bezieht sich auf den Artikel von Gerald Müller und Markus Haslinger in RWZ 2021, 131 ff: Die Abbildung des unechten Factoring in Jahresabschlüssen nach dem UGB. In ihrer Analyse kommen Müller/Haslinger zum Schluss, dass der Risikotragung eine dominante Stellung bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an Forderungen zukommen muss. Gleichwohl teilen die Autoren dieser Entgegnung diese Auffassung nicht und dürfen in der gebotenen Kürze darlegen, warum Risikotragung allein nicht für die Aktivierung eines Vermögensgegenstandes nach UGB beim Forderungsverkäufer ausschlaggebend sein kann.