Mit 1. 1. 2021 ist § 12a KStG in Kraft getreten, der den Abzug eines Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 KStG nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA zulässt. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, ist auf Antrag als Zinsvortrag vortragsfähig und erhöht den Zinsaufwand in den Folgejahren. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen von Zins- und EBITDA-Vorträgen iSd § 12a KStG auf die Bilanzierung von latenten Steuern nach § 198 Abs 9 und 10 UGB.1