Für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass diese Grundsätze - innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens - bei Erstellung der Steuerbilanz zu beachten sind, was insb bedeutet, dass für die steuerliche Gewinnermittlung eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung und zur Teilwertabschreibung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Unternehmensbilanz besteht (vgl VwGH 27. 4. 2020, Ra 2020/15/0014; 19. 3. 2002, 99/14/0134). Die Maßgeblichkeit des § 5 Abs 1 EStG 1988 ändert aber nichts daran, dass die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausschließlich aufgrund der Steuerbilanz erfolgt. Die Regelungen betreffend die Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs 2 EStG 1988 beziehen sich ausschließlich auf die Steuerbilanz (vgl etwa VwGH 24. 9. 2020, Ra 2017/13/0062).