Wie beweist man, dass das Risikomanagement den Anforderungen der §§ 91 und 93 AktG nicht genügt (obwohl bestätigende Prüfberichte der Abschlussprüfer existieren)?
Revision und KontrolleProf. Dr. Werner GleißnerRWZ 2020/47RWZ 2020, 273 Heft 7 und 8 v. 14.8.2020