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AFRAC 35: Konzerneigenkapitalspiegel (UGB)

RechnungswesenUniv.-Prof. Dr. Eva Eberhartinger/Kristin Resenig, LL.M./Sabine Weintögl, MScRWZ 2020/46RWZ 2020, 269 Heft 7 und 8 v. 14.8.2020

Im Mai 2020 wurde die AFRAC-Stellungnahme 3511Die AFRAC-Stellungnahme 35 (AFRAC 35) zur Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung gemäß § 250 Abs 1 UGB vom Mai 2020, abrufbar unter https://www.afrac.at/?page_id=9338 zum Konzerneigenkapitalspiegel nach UGB veröffentlicht, sie ersetzt die bislang gültige Stellungnahme KFS/BW 4.22Stellungnahme des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Darstellung der Komponenten des Konzerneigenkapitals und ihrer Entwicklung (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation am 16. April 2009 als Stellungnahme KFS/BW 4, überarbeitet im Jänner 2016). In weiten Bereichen folgt AFRAC 35 dem bisherigen KFS/BW 4, es werden aber auch einzelne, gesetzlich nicht geregelte Themenbereiche näher behandelt. So enthält AFRAC 35 auch Regelungen zur Darstellung von eigenen Anteilen und Rückbeteiligungen im Konzernabschluss. Außerdem erfolgt eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Rechtsformen. Im folgenden Beitrag werden die Regelungen zusammengefasst und Unterschiede zum KFS/BW 4 aufgezeigt.

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