Die Ausschüttungsbemessung knüpft an den nach unternehmensrechtlichen Vorschriften ermittelten Bilanzgewinn. Durch die vorsichtige Bilanzierung werden Gewinne tendenziell später ausgewiesen. Dem Vorsichtsprinzip wird für den Gläubigerschutz eine zentrale Bedeutung zugesprochen. Der vorliegende Beitrag hinterfragt, ob für diese rechtstheoretisch fest etablierte Ansicht auch eine ökonomische Begründung gefunden werden kann. Dafür werden einerseits bilanztheoretische sowie andererseits Agency-theoretische Erkenntnisse analysiert.1 Ein Blick auf die Entwicklung der vorsichtigen Gewinnermittlung im gesatzten Recht soll überdies zum Verständnis der Etablierung des Vorsichtsprinzips beitragen.2