Durch die Aufhebung des § 196a Abs 2 UGB im Zuge des Anti-Gold-Plating-Gesetzes 20191 soll klargestellt werden, dass der Gesetzgeber nicht von seinem Wahlrecht nach Art 6 Abs 1 lit j iVm Abs 4 der Bilanz-Richtlinie2 Gebrauch macht, den Grundsatz der Wesentlichkeit auf Darstellung und Offenlegung zu begrenzen.3 Die dadurch mögliche Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auch bei der Anwendung von Ansatz- und Bewertungsbestimmungen erfordert eine diesbezügliche richtlinienkonforme Auslegung und die Festlegung geeigneter Maßstäbe zur Beurteilung der Wesentlichkeit. Um auf der Grundlage des Wesentlichkeitsgrundsatzes eine praktische Vereinfachung bei der Jahresabschlusserstellung zu erreichen, muss darüber hinaus geklärt werden, welche Konsequenzen sich in Bezug auf die steuerliche Gewinnermittlung ergeben können.