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Ansatz und Bewertung unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes nach dem Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

RechnungswesenDr. Eva Rohn, LLM.oec.RWZ 2020/17RWZ 2020, 84 Heft 3 v. 27.3.2020

Durch die Aufhebung des § 196a Abs 2 UGB im Zuge des Anti-Gold-Plating-Gesetzes 201911BGBl I 2019/46. Die Aufhebung des § 196a Abs 2 UGB tritt mit 1. 7. 2019 in Kraft und ist erstmalig für Geschäftsjahre relevant, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen. soll klargestellt werden, dass der Gesetzgeber nicht von seinem Wahlrecht nach Art 6 Abs 1 lit j iVm Abs 4 der Bilanz-Richtlinie22Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates. Gebrauch macht, den Grundsatz der Wesentlichkeit auf Darstellung und Offenlegung zu begrenzen.33Vgl ErläutRV zum RÄG 2014, 367 BlgNR 25. GP 4. Die dadurch mögliche Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auch bei der Anwendung von Ansatz- und Bewertungsbestimmungen erfordert eine diesbezügliche richtlinienkonforme Auslegung und die Festlegung geeigneter Maßstäbe zur Beurteilung der Wesentlichkeit. Um auf der Grundlage des Wesentlichkeitsgrundsatzes eine praktische Vereinfachung bei der Jahresabschlusserstellung zu erreichen, muss darüber hinaus geklärt werden, welche Konsequenzen sich in Bezug auf die steuerliche Gewinnermittlung ergeben können.

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