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Voraussetzungen für die Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur SteuerrechtBearbeiter: Werner WiesnerRWZ 2020/11RWZ 2020, 57 Heft 2 v. 28.2.2020

1. Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

2. Die Geltung des § 162 BAO in Fällen von Steuer- und Sozialversicherungsbetrug in der Baubranche setzt entsprechende Ermittlungen der Behörde voraus.

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