1. Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.
2. Die Geltung des § 162 BAO in Fällen von Steuer- und Sozialversicherungsbetrug in der Baubranche setzt entsprechende Ermittlungen der Behörde voraus.