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Die BMF-Info zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes

Gesellschafts- und SteuerrechtMag. Dr. Lisa Aumayr/Michael Reither, BA MARWZ 2020/61RWZ 2020, 372 Heft 11 v. 30.11.2020

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) stellt die nationale Umsetzung der 5. Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC6) dar11Richtlinie (EU) 2018/822 vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139 S 1. und ist mit 1. 7. 2020 in Kraft getreten. Das österreichische BMF hat mit Erlass vom 21. 10. 202022Info des BMF vom 21. 10. 2020, 2020-0.675.748. nun erstmals ein Informationsschreiben zur Anwendung des EU-MPfG33Wird in weiterer Folge mit "BMF-Infoschreiben" abgekürzt. veröffentlicht, welches auf eine Vielzahl der - auch literarisch diskutierten44Vgl insb Jerabek/Schellander/Neubauer, Zweifelsfragen zum EU-MPfG (Teil 1): Der Intermediär, der relevante Steuerpflichtige und ihre Meldepflicht, RWZ 2019, 347 ff; Jerabek/Schellander/Neubauer, Zweifelsfragen zum EU-MPfG (Teil 2): Meldeverpflichtung - wer hat wann, was zu melden? RWZ 2020, 41 ff; Jerabek/Schellander/Neubauer, Zweifelsfragen zum EU-MPfG (Teil 3): Meldeverpflichtung - welche Gestaltungen lösen potenziell eine Meldepflicht aus? RWZ 2020, 259 ff. - praxisrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht eingeht und daher auch vonseiten der beratenden Berufe bereits lange erwartet wurde. Im folgenden Beitrag soll nun auf einige wesentliche Punkte der BMF-Info zur Anwendung des EU-MPfG eingegangen werden. Vor dem Hintergrund der verpflichtenden Erstmeldung bis 31. 10. 2020 stellt das Infoschreiben eine wesentliche Richtschnur für die zur Meldung verpflichteten Personen dar.

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