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Honorarbegrenzung für Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse

Revision und KontrolleDI Michael Vertneg, WP/StBRWZ 2019/67RWZ 2019, 311 Heft 9 v. 30.9.2019

Die in Art 4 Abs 2 Abschlussprüfungsverordnung (AP-VO)11 Verordnung (EU) 537/2014 idF der Berichtigung ABl L 170/2014, 66. verankerte Honorarbegrenzung für Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse wird demnächst materiell wirksam. Zu einigen damit verbundenen Zweifelsfragen haben sich die europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer22Committee of European Auditing Oversight Bodies; dieses Gremium ist gem Art 30 AP-VO eingerichtet und Nachfolger der European Group of Audit Oversight Bodies (EGAOB). (CEAOB)33Die deutsche Sprachfassung der AP-VO verwendet als Abkürzung "Ausschuss der Aufsichtsstellen", in diesem Beitrag wird aber die gebräuchliche englische Abkürzung CEAOB verwendet. auf eine gemeinsame, allerdings unverbindliche Auslegung verständigt. Dieser Beitrag stellt die Anwendung der Honorarbegrenzung unter Berücksichtigung der Auslegung des CEAOB und der österreichischen Besonderheiten dar und geht auch auf einige ungelöste Auslegungsfragen ein.

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