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Rechtstheoretische Überlegungen zur Normenkonkurrenz zwischen dem Vergaberecht und Materiengesetzen bei der Auswahl des Abschlussprüfers durch öffentliche Unternehmen

Revision und KontrolleDDr. Ulrich Kraßnig, LL. M.RWZ 2019/27RWZ 2019, 122 Heft 4 v. 29.4.2019

Bereits in den Jahren 2008 und 2015 wurde vom Verfasser die Vereinbarkeit des Vergaberechts mit dem Unternehmensrecht im Verfahren zur Bestellung des Abschlussprüfers infrage gestellt bzw verneint.11Siehe Kraßnig, Zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats bei der Bestellung des Abschlussprüfers de lege ferenda, Aufsichtsrat aktuell 2008, 13 ff; Kraßnig, Keine Anwendbarkeit des Vergaberechts bei der Bestimmung des Abschlussprüfers durch öffentliche Auftraggeber, Aufsichtsrat aktuell 3/2015, 21 ff. In diesen Beiträgen ging es neben rechtlichen auch um praktische Bedenken gegen eine parallele Anwendbarkeit der beiden Normenkomplexe. Nach weiteren Beiträgen von Holoubek22 Holoubek, Die Wahl des Abschlussprüfers zwischen Unternehmens- und Vergaberecht, ÖZW 2009, 2 ff; siehe auch Holoubek/Diem, Vergabe von Prüfungsaufträgen, in Bertl/Hirschler/Aschauer, Handbuch Wirtschaftsprüfung 745 ff (insb Abschn 4). und Eiselsberg33 Eiselsberg, Die Bestellung des Abschlussprüfers im Spannungsfeld mit dem Vergaberecht, in Lang/Weinzierl, Europäisches Steuerrecht 205 ff. zu diesem Thema, die jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, diskutiert dieser Beitrag einmal mehr die Frage, ob öffentliche Unternehmen bei der Ausschreibung der Abschlussprüfung das Vergaberecht beachten müssen. Dabei wird dieses Mal der Versuch unternommen, vertieft auf rechtsdogmatische Erwägungen Bedacht zu nehmen und die Antwort auch auf europarechtlicher Ebene zu geben.

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