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Neunmonatige Aufstellungsfrist für den nichtfinanziellen Bericht?

RechnungswesenUniv.-Ass. Lisa Marie Ziskovsky, LL.M. (WU)RWZ 2018/38RWZ 2018, 206 Heft 6 v. 28.6.2018

Im Geschäftsjahr 2018 müssen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen erstmals im Rahmen einer nichtfinanziellen Erklärung als Teil des Lageberichts oder wahlweise in einem sog nichtfinanziellen Bericht über ihr Engagement in Sozial-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsbelangen berichten. Der vorliegende Beitrag greift nochmals die in der Literatur11Vgl hierzu Baumüller, RWZ 2017, 299, und Lindbauer, RWZ 2018, 15 f. kontrovers diskutierte Frage auf, bis zu welchem Zeitpunkt der gesonderte nichtfinanzielle Bericht spätestens aufzustellen ist. Als Ergebnis stellt sich heraus, dass der Bericht so rechtzeitig aufzustellen ist, dass der Aufsichtsrat in seinem Bericht der unmittelbar dem Bilanzstichtag folgenden Hauptversammlung über das Prüfergebnis berichten kann.

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