Mindestkörperschaftsteuerguthaben und ihre Übertragbarkeit beschäftigen - angesichts ihrer idR wirtschaftlich eher geringen Bedeutung - die Gerichte unverhältnismäßig stark.1 Unlängst hatte sich der VwGH mit einer BFG-Entscheidung2 auseinanderzusetzen, bei der sowohl die Frage der Anwendbarkeit des Art II UmgrStG, die auch Voraussetzung für die Übertragbarkeit des Mindestkörperschaftsteuerguthabens ist, als auch die Höhe der Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei der natürlichen Person als Rechtsnachfolger strittig waren.