Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurden die Regelungen betreffend die Behandlung von latenten Steuern grundlegend novelliert. Für die erstmalige Anwendung von § 198 Abs 9 und 10 UGB wurde in § 906 Abs 34 UGB eine Übergangsregelung geschaffen, die eine Verteilung des Unterschiedsbetrages an aktiven latenten Steuern über längstens fünf Jahre ermöglicht. Die korrespondierende Regelung der Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern wurde aus § 226 Abs 2 UGB idF vor RÄG 2014 in § 235 Abs 2 UGB idF RÄG 2014 nahezu unverändert verschoben.