§ 235 Abs 1 UGB enthält erstmals eine Ausschüttungssperre, die auch "Gewinne" erfasst, die aus Erträgen stammen, die in der GuV ausgewiesen werden. Dies regt dazu an, das Konzept der Gestaltung von Ausschüttungssperren kritisch zu überdenken.
§ 235 Abs 1 UGB enthält erstmals eine Ausschüttungssperre, die auch "Gewinne" erfasst, die aus Erträgen stammen, die in der GuV ausgewiesen werden. Dies regt dazu an, das Konzept der Gestaltung von Ausschüttungssperren kritisch zu überdenken.