§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt.
Das Rechtsgeschäft bleibt bis zur Erteilung oder Versagung der gerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam.