Eine Bilanz ist nach § 4 Abs 2 EStG (bis zur Wurzel) zwingend zu berichtigen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Bilanzansatz nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages objektiv unrichtig ist und dem Steuerpflichtigen die Umstände bei der Bilanzerstellung bekannt waren (oder bekannt sein mussten).