Die gesetzlichen Einschnitte infolge der Änderungen der Abschlussprüferrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 5. 2006 und die neu erlassene Abschlussprüferverordnung, die seit Mitte des Jahres 2016 für alle Mitgliedstaaten der EU anwendbar sind, betreffen auch den im Aufsichtsrat angesiedelten Prüfungsausschuss. Für Geschäftsjahre beginnend ab dem 17. 6. 2016 hat dieser sich künftig mit komplexeren Kernaufgaben, im Sinne von verdichteten Überwachungs-, Prüfungs-, Berichts-, Durchführungs- und Entscheidungspflichten, zu befassen. Zudem werden die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft vertieft und die Berichtspflichten des Abschlussprüfers novelliert. Der vorliegende Beitrag analysiert diese wichtigen Aspekte und schlussfolgert, welche praktischen Konsequenzen für Unternehmen von öffentlichem Interesse und für fünffach große Gesellschaften hieraus resultieren.